Zollrecht - 23. März 2023

BFH zur Tarifierung von Vanille-Oleoresin und der Aromenbegriff im Branntweinsteuerrecht

BFH, Urteil VII R 6/22 (VII R 44/18) vom 27.09.2022

Leitsatz

  1. Eine Ware bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand, bis zu 10 % (m/m) Wasser und mit einem durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m) ist als Vanille-Oleoresin in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen. Die Pos. 1302 KN ist gegenüber den Pos. 3301 und 3302 KN nicht subsidiär.
  2. Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN ist als Aroma i. S. von § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG anzusehen, wenn es eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.

Quelle: Bundesfinanzhof