BFH, Urteil V R 17/23 vom 29.08.2024
Leitsatz
Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. § 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend, sodass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO vorliegt.
Quelle: Bundesfinanzhof