Abgabenordnung - 29. Oktober 2020

BFH zur Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit

BFH, Urteil V R 40/18 vom 23.07.2020

Leitsatz

Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, sodass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.

Quelle: BFH