Umsatzsteuer - 14. Oktober 2021

BFH zur Haftung bei Forderungsabtretung

BFH, Urteil V R 16/20 vom 22.06.2021

Leitsatz

Bei der Haftung gemäß § 13c UStG ist von einer Vereinnahmung durch den Zessionar auszugehen, wenn der Zedent über sein beim Zessionar debitorisch geführtes Konto, auf dem die abgetretenen Beträge vereinnahmt werden, nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt und der Zessionar Belastungsbuchungen regelmäßig nicht durchführt.

Quelle: BFH