BFH, Beschluss VII R 15/23 vom 24.02.2026
Leitsatz
Die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung (hier: Härten) von Metall durch Plasmanitrieren ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes begünstigt.
Quelle: Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss VII R 15/23 vom 24.02.2026
Die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung (hier: Härten) von Metall durch Plasmanitrieren ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes begünstigt.
Quelle: Bundesfinanzhof
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