Einkommensteuer - 11. März 2021

BFH zur Buchwert-Übertragung zwischen personenidentischen Gesellschaften: BRAK unterstützt Vorlage an BVerfG

BRAK, Mitteilung vom 10.03.2021

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu einer Frage Stellung genommen, die der Bundesfinanzhof (BFH) dem BVerfG vorgelegt hat. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist § 6 V 3 EStG, wonach Wirtschaftsgüter zwischen Personengesellschaften mit unterschiedlicher Beteiligung zum Buchwert übertragen werden können, nicht jedoch zwischen Personengesellschaften mit identischen Gesellschafterbeteiligungen; dann müssen die stillen Reserven des betreffenden Wirtschaftsguts aufgelöst werden. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung wird zum Teil als gleichheitswidrig erachtet; zwischen dem I. und dem IV. Senat des BFH war umstritten, ob sich eine Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der I. Senat hat die Frage daher dem BVerfG vorgelegt.

Im Ausgangsfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zwei bebaute Betriebsgrundstücke an eine Schwester-KG mit identischer Personenbeteiligung zum Buchwert veräußert. Das Finanzamt verlangte infolge der Veräußerung die Auflösung stiller Reserven, wogegen sich die übertragende KG wehrte.

In ihrer Stellungnahme schließt sich die BRAK der Ansicht des I. Senats des BFH an. Der Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zum Buchwert stellt auch aus ihrer Sicht einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das aus Art. 3 I GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar. Dies könne verfassungsrechtlich nicht mit der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen gerechtfertigt werden. Denn zum einen provoziere die Vorschrift selbst Umgehungsgestaltungen, um eine Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden; hierdurch werden Restrukturierungen unnötig verkompliziert und Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Übertragung von Wirtschaftsgütern abgehalten. Zum anderen hätte der Gesetzgeber, um einem Gestaltungsmissbrauch entgegenzuwirken, als milderes Mittel Behaltefristen vorsehen können; die Versagung der Inanspruchnahme der Regelung des § 6 V 3 EStG sei daher auch nicht verhältnismäßig.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2021