BFH, Beschluss VI B 44/25 (AdV) vom 04.03.2026
Leitsatz
Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
Quelle: Bundesfinanzhof