BFH, Urteil I R 44/17 vom 14.08.2019
Leitsatz
- Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist (sog. beteiligungsähnliche Genussrechte).
- Für die Beteiligung am Liquidationserlös ist auf das Abwicklungsendvermögen i. S. des § 11 KStG, d. h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven abzustellen, nicht hingegen auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, selbst wenn dessen Ausübung wahrscheinlich ist.
- Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften.