Finanzgerichtsordnung - 29. Juli 2021

BFH zum Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

BFH, Beschluss V B 29/20 vom 18.03.2021

Leitsatz

  1. Führt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt.
  2. Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung des FG.

Quelle: BFH