BFH, Urteil X R 32/23 vom 03.03.2026
Leitsatz
- Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden.
- Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) gleichgesetzt werden.
- Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) vorausgesetzt, verlangt eine unlösbare Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein muss (Bestätigung der Rechtsprechung).
Quelle: Bundesfinanzhof