Einkommensteuer - 22. August 2019

BFH zum Gewinn i. S. des § 34a Abs. 2 EStG

Behandlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 ff., § 7 UmwStG – gesonderte Feststellung der individuellen Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns
BFH, Urteil IV R 13/17 vom 09.05.2019
Leitsatz

  1. Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn i. S. des § 34a Abs. 2 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Danach ansetzende außerbilanzielle Gewinnkorrekturen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
  2. Der Übernahmegewinn i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ist hingegen Bestandteil dieses Gewinns.
  3. Nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist nicht der nicht entnommene Gewinn i. S. des Abs. 2 als individuelle (mitunternehmeranteilsbezogene) Saldogröße, sondern es sind die für die Ermittlung dieser Saldogröße erforderlichen individuellen Berechnungsfaktoren gesondert festzustellen.