BFH, Urteil VIII R 41/23 vom 25.02.2025
Leitsatz
- Sonstige Rücklagen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind.
- Eine vom Sonderausweis auszunehmende „Einlage der Anteilseigner“ setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist.
Quelle: Bundesfinanzhof