Gewerbesteuer - 16. Juli 2026

BFH: Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs

BFH, Urteil X R 8/23 vom 28.01.2026

Leitsatz

  1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbstständige Betriebe handeln.
  2. Handelt es sich nicht um eindeutig gleichartige oder eindeutig ungleichartige Betätigungen, ist im Einzelfall von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen (Festhalten am Senatsurteil vom 17.06.2020 – X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021 S. 157, Rz. 26).
  3. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbstständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs.
  4. Das Finanzgericht hat seine Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gewerblicher Tätigkeiten einer natürlichen Person auf von ihm festgestellte Tatsachen zu stützen; Vermutungen reichen nicht aus.

Quelle: Bundesfinanzhof