BFH, Urteil V R 28/20 vom 11.05.2023
Leitsatz
Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.
Quelle: Bundesfinanzhof