BFH, Urteil VII R 8/24 (VII R 25/20) vom 07.11.2024
Leitsatz
- Eine Ware kann nur dann als „vorgefertigtes Gebäude“ im Sinne der Pos. 9406 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, wenn sie von einem durchschnittlich großen Menschen in aufrechter Haltung betreten und genutzt werden kann.
- Die Feststellungen des Finanzgerichts zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, insbesondere zu deren Abmessungen, sind für den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bindend. Ob diese Merkmale die rechtlichen Voraussetzungen einer Position der Kombinierten Nomenklatur erfüllen, ist hingegen eine Rechtsfrage, über die der BFH selbst zu entscheiden hat.
Quelle: Bundesfinanzhof