BFH, Urteil V R 38/21 vom 23.02.2023
Leitsatz
Im Rahmen der zollrechtlichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 zum UStG ist der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden.
Quelle: Bundesfinanzhof