BFH, Urteil X R 35/18 vom 07.07.2020
Leitsatz
- Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. des § 210 SGB VI sind als „andere Leistungen“ steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich „negative Sonderausgaben“ sein.
- Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei.
Quelle: BFH