BFH, Urteil IV R 39/19 vom 03.12.2020
Leitsatz
- Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i. S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären.
- Eine steuerbegünstigte Verwendung i. S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.
Quelle: BFH