BFH, Urteil IV R 23/23 vom 21.08.2025
Leitsatz
- Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ‑ wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag ‑ nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen.
- Bei einer Mitunternehmerschaft müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen.
- Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2024 – X B 94/23, BStBl II 2025 S. 145, Rz 20; vom 27.11.2020 – X B 63/20, Rz. 7).
Quelle: Bundesfinanzhof