BFH, Urteil IV R 17/22 vom 20.02.2025
Leitsatz
Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ‑ AO ‑), stellt ‑ obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt ‑ keinen Verwaltungsakt dar (Bestätigung der Rechtsprechung).
Quelle: Bundesfinanzhof