BFH, Urteil VII R 17/19 vom 26.05.2020
Leitsatz
- Bei dem Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle i. S. von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Abgabenvergünstigung.
- Der Beschaffungsauftrag muss im Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse vorliegen und kann nicht rückwirkend erteilt werden.
Quelle: BFH