Finanzgerichtsordnung - 2. Juli 2020

BFH: Ladungsfrist bei Terminverlegung – Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen II

BFH, Urteil IV R 53/16 vom 19.12.2019
Leitsatz

  1. Die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH beginnt nicht erneut zu laufen, wenn ein Termin auf einen späteren Tag verlegt wird.
  2. Für die Zuordnung eines GmbH-Anteils eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II seiner Mitunternehmerschaft ist es von Bedeutung, ob die GmbH – abgesehen von der Geschäftsbeziehung zu der Mitunternehmerschaft – einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.