Einkommensteuer - 11. März 2021

BFH: Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG

BFH, Urteil X R 36/19 vom 28.10.2020

Leitsatz

  1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 Euro erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.
  2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

Quelle: BFH