BFH, Urteil VI R 17/23 vom 14.05.2025
Leitsatz
- Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird.
- Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.
Quelle: Bundesfinanzhof