BFH, Urteil VII R 18/24 vom 21.04.2026
Leitsatz
Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat.
Quelle: Bundesfinanzhof