BFH, Urteil VI R 14/23 vom 29.04.2025
Leitsatz
Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß § 165 Abs. 2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden.
Quelle: Bundesfinanzhof