BFH, Urteil I R 49/21 (I R 39/10) vom 24.01.2024
Leitsatz
- Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 n. F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ‑ KStG ‑ 2002 n. F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.
- § 3 SolZG 1995 n. F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n. F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 10.08.2011 – I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012 S. 603).
- Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 vorhandene „Solidaritätszuschlagsminderungspotenzial“ stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar.
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 16.05.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.
Quelle: Bundesfinanzhof