BFH, Urteil III R 33/21 vom 20.10.2022
Leitsatz
- Der Begriff der „Leasingraten“ in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen.
- Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
Quelle: Bundesfinanzhof