Gewerbesteuer - 27. Februar 2020

BFH: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 13/18 vom 11.07.2019
BFH, Urteil I R 26/18 vom 11.07.2019
Leitsatz

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.