BFH, Beschluss VII R 42/20 vom 17.09.2024
Leitsatz
- Ist der Begriff „Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24) ‑ Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL) ‑ dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
- Ist der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?
Quelle: Bundesfinanzhof