BFH, Urteil IV R 4/19 vom 22.10.2020
Leitsatz
- Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat.
- Ein Untererbbaurecht einschließlich des vom Untererbbauberechtigten errichteten Gebäudes ist „eigener Grundbesitz“ des Untererbbauberechtigten i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
- Ist an einem Grundstück eine Grunddienstbarkeit bestellt, ist die Dienstbarkeit für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz zuzuordnen, zu dem das herrschende Grundstück gehört.
Quelle: BFH