Einkommensteuer - 17. April 2025

BFH: Ertragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermögensabschöpfungen

BFH, Urteil X R 6/23 vom 29.01.2025

Leitsatz

Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) sind gemäß § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes vom Abzug ausgeschlossen. Für Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie für die Einziehung von Taterträgen nach § 73 des Strafgesetzbuchs in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung gilt das Abzugsverbot hingegen nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof