Einkommensteuer - 5. Februar 2026

BFH: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

BFH, Urteil vom 26.09.2025

Leitsatz

  1. Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen.
  2. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof