Finanzgerichtsordnung - 19. August 2021

BFH: Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

BFH, Beschluss VIII B 123/20 vom 07.06.2021

Leitsatz

Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des FG zu entscheiden, soweit nicht der ab dem 01.01.2018 gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch geführte Akten vorliegt.

Quelle: BFH