BFH, Urteil I R 19/18 vom 04.05.2022
Leitsatz
Bei der sog. doppelten Treuhand kann (auch) nach Eintritt des Sicherungsfalles ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO vorliegen.
Quelle: Bundesfinanzhof