Körperschaftsteuer - 16. Juli 2026

BFH: Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund – Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers

BFH, Urteil I R 5/23 vom 06.05.2026

Leitsatz

Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sog. Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen (sog. Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem ‑ keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden ‑ Organträger zugeordnet sind.

Quelle: Bundesfinanzhof