BFH, Urteil VIII R 25/23 vom 18.06.2024
Leitsatz
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.
Quelle: Bundesfinanzhof