Abgabenordnung - 3. September 2020

BFH: Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in Änderungsbescheiden – Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks

BFH, Urteil VIII R 12/17 vom 16.06.2020

Leitsatz


Ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist, wenn für den Steuerpflichtigen nach seinem objektiven Verständnishorizont nicht erkennbar ist, dass der ursprüngliche Vorläufigkeitsvermerk trotz der Änderung wirksam bleiben soll (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.10.1999 – IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000 S. 282 Rz 17).

Quelle: BFH