BFH, Urteil V R 50/20 vom 18.04.2024
Leitsatz
- An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die – wie beispielsweise einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen.
- Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2009 setzt das Vorliegen eines BgA im Sinne von § 4 KStG voraus.
Quelle: Bundesfinanzhof