BFH, Urteil II R 3/22 vom 10.07.2024
Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil II R 36/23 vom 10.07.2024
Leitsatz
Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.
Quelle: Bundesfinanzhof