BFH, Beschluss XI B 2/21 vom 07.03.2022
Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 26.05.2021 – V R 22/20, BFHE 273, 351).
Quelle: BFH