Einkommensteuer - 21. August 2025

BFH: Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt

BFH, Urteil I R 5/22 vom 21.05.2025

Leitsatz

Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Quelle: Bundesfinanzhof