Abgabenordnung - 14. Mai 2021

BFH: Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

BFH, Urteil VIII R 30/17 vom 27.10.2020

Aufteilung der Finanzierungskosten bei einer Sicherheits-Kompakt-Rente

Leitsatz

  1. Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist (Abkehr vom BFH-Beschluss vom 05.02.2010 – VIII B 139/08, BFH/NV 2010 S. 831).
  2. Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 EStG zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.2018 – VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019 S. 231).

Quelle: BFH