Abgabenordnung - 2. April 2026

BFH: Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung

BFH, Urteil V R 27/23 vom 20.11.2025

Leitsatz

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof