BMF, Mitteilung IV B 3 - S-1301-LUX / 19 / 10007 :003 vom 20.09.2021
Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern; Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2021
Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage hat sich das BMF mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 15. September 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Quelle: BMF