Einkommensteuer - 14. Oktober 2021

BFH: Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft – steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i. S. des § 20 Abs. 4a EStG – Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners (II)

BFH, Urteil VIII R 17/18 vom 04.05.2021

Leitsatz

  1. Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt.
  2. Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unmöglich i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016 S. 85, Rz 111).
  3. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach – wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG – und der Höhe nach – wegen eines vorhandenen Börsenkurses der zugeteilten Anteile – feststeht.
  4. Es ist fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 27.10.2020 – VIII R 18/17, BFHE 270, 495)

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil VIII R 14/20 vom 04.05.2021  

Quelle: BFH