Umsatzsteuer - 18. Oktober 2019

Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) eingeführt.

Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.

Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit doch im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitzuteilen. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG – eingeführt.