FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025
Ein Verwaltungsakt wie der Steuerbescheid wird nach den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung (AO) erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Bisher fingierte die AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes.
Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert.
Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.
Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe beispielsweise für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 AO, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.
Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (05.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (09.04). Der Bescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am Montag der nächsten Woche (10.04.) als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05.
Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025