Umsatzsteuer - 2. Oktober 2020

Begriff der Werklieferung/Werkleistung – Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7112 / 19 / 10001 :001 vom 01.10.2020

I. Grundsätzliches

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. September 2020 – III C 3 -S-7244 / 20 / 10001 :002 (2020/0977702), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.8 Abs. 1 der Satz 1 wie folgt gefasst:

1Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.

Quelle: BMF