Berufsbildungsgesetz - 13. Februar 2020

Bedeutung der BBiG-Novelle für die bestehenden Fortbildungsbezeichnungen

DStV, Mitteilung vom 10.02.2020

Nach Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 01.01.2020 sind Anpassungen bei den bestehenden Fortbildungsbezeichnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe zumindest in der unmittelbaren Zukunft nicht zu erwarten. Den Takt geben hier entsprechende gesetzliche Übergangsvorschriften vor.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die etablierten Fortbildungsbezeichnungen wie etwa Fachassistent/-in Lohn und Gehalt oder Steuerfachwirt/-in bis auf Weiteres unverändert weiter fortgelten. § 106 Abs. 3 Satz 2 BBiG n. F. stellt insoweit klar, dass alle Fortbildungsprüfungsregelungen, die nach alter Gesetzeslage erlassen worden sind, bis zum Erlass neuer Regelungen ihre Gültigkeit behalten. Dies betrifft damit auch die entsprechenden Prüfungsordnungen etwa für Steuerfachwirtinnen und Steuerfachwirte. Konkrete zeitliche Vorgaben, bis zu denen neue Prüfungsordnungen erlassen werden müssen, macht das Gesetz allerdings nicht.

Zur Erinnerung: das novellierte BBiG sieht neue Fortbildungsstufen bei der sog. höherqualifizierenden Berufsbildung vor. Sie sollen mit drei gänzlich neuen Fortbildungsbezeichnungen einhergehen: „geprüfte/-r Berufsspezialist/-in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Der Gesetzgeber möchte mit diesen Bezeichnungen die Attraktivität der beruflichen Bildung insgesamt erhöhen.

Ein wesentlicher Kritikpunkt des DStV an diesem Konzept war bereits während des Gesetzgebungsverfahrens, dass mit der Einführung der neuen Bezeichnungen das flexible Fortbildungssystem beispielsweise im Bereich der Steuerberatung gefährdet wird, welches sich seit vielen Jahren in der Praxis bewährt hat: Angefangen bei den Prüfungen zu Fachassistenten Lohn und Gehalt auf der ersten Stufe, den Fortbildungen zu Steuerfachwirten auf der zweiten Stufe bis hin zur Steuerberaterprüfung auf der höchsten Stufe. Der DStV kritisierte ebenso wie andere, dass es bei der Modernisierung der Berufsbildung nicht darauf ankommen könne, bestehende bekannte Fortbildungsbezeichnungen lediglich mit neuen Namen zu versehen. Noch dazu, wenn die geplanten Bezeichnungen geeignet sind, die Unterscheidbarkeit zu den akademischen Bachelor- und Masterabschlüssen aufzuheben, wie sie sich mittlerweile auch in Deutschland nach dem Bologna-Prozess etabliert haben.

Der Gesetzgeber ist dieser Argumentation zumindest insoweit gefolgt, dass § 54 Abs. 3 Satz 3 BBiG n. F. nunmehr vorsieht, den neuen Abschlussbezeichnungen jeweils weitere Abschlussbezeichnungen voranstellen zu dürfen. Dies setzt allerdings eine entsprechende Regelung in den künftigen Prüfungsordnungen voraus. Der DStV wird sich für eine solche Lösung stark machen und weiß sich hier einig mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Die Kammern sind unverändert nach § 71 Abs. 5 BBiG zuständige Stellen, wenn es um den Erlass der Prüfungsordnungen geht. Diese werden nach Bestätigung durch die zuständigen obersten Landesbehörden von den jeweiligen Berufsbildungsausschüssen beschlossen. Aus Sicht des DStV wird es in den Verfahren zur Entwicklung künftiger Prüfungsordnungen neben der branchenbezogenen Konkretisierung der Fortbildungsbezeichnungen insbesondere darauf ankommen, Regelungen vorzusehen, nach denen die bewährten Bezeichnungen weiterhin prominent an erster Stelle genannt werden können. Hier wird sich der DStV auch weiterhin aktiv einbringen.

Neben dem Austausch mit den Bildungspolitikern der im Bundestag vertretenen Parteien verstärkt der DStV sein Engagement im Bereich der Berufsbildung seit diesem Frühjahr zusätzlich auch im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung – einem Bündnis aus Vertretern der Bundesregierung, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften und der Länder. Die Allianz setzt sich dafür ein, die Attraktivität, Qualität und Leistungsfähigkeit sowie die Integrationskraft der beruflichen Bildung weiter zu stärken. Hier wird sich der DStV als Vertreter der freien Berufe in die Ausschussarbeit einbringen. Gerade die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung ist ein Alleinstellungsmerkmal im Berufsrecht der Steuerberater, das es in dieser Form in keinem anderen Ausbildungsberuf in Deutschland gibt. Aus Sicht des DStV ist dies ein Konzept, welches auch Antworten gegen den zunehmenden Fachkräftemangel bieten kann.